Feuerwehrverein
Satzung des Vereins
I. | Name, Sitz, Rechtsstellung und Struktur | |||||
§ 1 | ||||||
1. | Der Feuerwehrverein Groß Börnecke e.V. – nachfolgend FWV ge- | |||||
nannt – ist eine freiwillige Vereinigung von Angehörigen der | ||||||
freiwilligen Feuerwehr. | ||||||
Er ist die Vereinigung gleichberechtigter Mitlglieder. | ||||||
Sie sind der Souverän des Vereins. | ||||||
2. | Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Groß Börnecke. | |||||
3. | Der Verein hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und | |||||
ist juristische Person. | ||||||
4. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |||||
II. | Ziele und Aufgagen | |||||
§ 2 | ||||||
Zweck des Vereins ist: | ||||||
Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes . | ||||||
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Feuerschutz als | ||||||
gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ | ||||||
der Abgabenordnung. | ||||||
Die Förderung der Feuerwehrmusik und der Feuerwehrjugendarbeit erfolgt ausschließlich | ||||||
und unmittelbar. | ||||||
Der FWV Groß Börnecke | ||||||
1. | vertritt die Belange und Interessen der Angehörigen der Feuerwehr; | |||||
2. | setzt sich für die Organisation des Feuerlöschwesens als komunale | |||||
Selbstverwaltungsangelegenheit ein; | ||||||
3. | setzt sich ein für die gesellschaftliche Unterstützung und Anerkennung | |||||
der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehr; | ||||||
4. | vertritt die sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehr und | |||||
setzt sich dafür ein, daß ihnen aus ihrer freiwilligen bzw. beruflichen | ||||||
Tätigkeit keine persönlichen Nachteile erwachsen; | ||||||
5. | verwirklicht ständig eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen | |||||
Behörden und Institutionen auf der Grundlage der vom Vorstand | ||||||
zu vertretenden Belange; | ||||||
6. | nimmt zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die den Aufgabenbereich | |||||
der Feuerwehren betreffen, Stellung bzw. organisiert die Mitarbeit des | ||||||
Vereins bei ihrer Ausarbeitung; | ||||||
7. | setzt sich dafür ein, daß notwendige Strukturen für die Brandsicherheit, | |||||
Ausrüstung und Organisation der Feuerwehr sowie des vorbeugenden | ||||||
Brandschutzes gewahrt bleiben und ständig vervollkommnet werden; | ||||||
8. | fördert die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrvereinen; | |||||
9. | beteiligt sich an der Öffentlichkeitsarbeit über die Verwirklichung des | |||||
Brandschutzes und die Tätigkeiten der Feuerwehr; | ||||||
10. | nimmt Einfluß auf die Entwicklung der Feuerwehrtechnik, der Löschverfahren | |||||
und der Brandbekämpfung; | ||||||
11. | nimmt Einfluß auf den Inhalt sowie die Sicherung optimaler Voraussetzungen | |||||
für die Aus- und Weiterbildung und den Gesundheitsschutz der Angehörigen | ||||||
der Feuerwehr; | ||||||
12. | fördert die Zusammenarbeit mit den Versicherungen zur Gewährleistung des | |||||
Brandschutzes in allen Bereichen; | ||||||
13. | betreut und fördert die Kinder- und Jugendarbeit in der Feuerwehr; | |||||
14. | unterstützt das Wirken der Feuerwehr und ihrer Angehörigen auf | |||||
kulturellen, feuerwehrsportlichen und anderen Gebieten, auf | ||||||
denen nach vom Verein festgelegten Grundsätzen Leistungsvergleiche | ||||||
durchgeführt werden; | ||||||
15. | unternimmt Anstrengungen zur Gewinnung von Mitgliedern für die | |||||
Feuerwehr und die weitere Festigung des Vereins; | ||||||
16. | erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen an und zeichnet | |||||
verdienstvolle Angehörige der Feuerwehr und andere Bürger aus; | ||||||
17. | fördert die Traditionspflege und Feuerwehrhistorik; | |||||
18. | fördert die Feuerwehrmusik; | |||||
III. | Mitglieder | |||||
§ 3 | ||||||
Ordentliche Mitglieder können werden: | ||||||
Angehörige der FFw Groß Börnecke; | ||||||
§ 4 | ||||||
Fördernde Mitglieder können werden: | ||||||
Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, Organisationen | ||||||
und Bürger; | ||||||
§ 5 | ||||||
Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Persönlichkeiten ernannt | ||||||
werden, die sich um die Durchsetzung des Brandschutzes und die | ||||||
Förderung der Feuerwehr Verdienste erworben haben. | ||||||
§ 6 | ||||||
Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung | ||||||
(im Aufnahmeantrag). | ||||||
§ 7 | ||||||
1. | Die Mitgliedschaft endet: | |||||
– Austritt | ||||||
– Ausschluß | ||||||
– Auflösung des Vereins | ||||||
– Tod des Mitgliedes | ||||||
2. | Der Austritt muß mittels schriftlicher Erklärung beim Vorsitzenden | |||||
des Vorstandes eingereich werden. | ||||||
3. | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht | |||||
erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder | ||||||
durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Vereins schädigt. | ||||||
4. | Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. | |||||
Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. | ||||||
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied | ||||||
beim Vorstandsvorsitzenden Einspruch einlegen. | ||||||
Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung. | ||||||
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Wer aus dem Verein austritt | ||||||
bzw. ausgeschlossen wird, hat keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein. | ||||||
IV. | Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||||
§ 8 | ||||||
Die ordenlichen Mitglieder sind berechtigt: | ||||||
– | an der Arbeit der Feuerwehr teilzunehmen, über die Aufgaben und ihrer | |||||
Realisierung mit zu entscheiden und damit ihr Mitwirkungsrecht voll | ||||||
wahrzunehmen; | ||||||
– | zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung | |||||
zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen; | ||||||
– | an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Satzung | |||||
teilzunehmen; | ||||||
– | Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch | |||||
den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. | ||||||
§ 9 | ||||||
Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht, an | ||||||
Veranstaltungen des Vereins beratend teilzunehmen. | ||||||
§ 10 | ||||||
Die Mitglieder sind verpflichtet: | ||||||
– | die Satzung des Vereins anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten; | |||||
– | die Aufgaben des Vereins, die sich aus den Beschlüssen der Vollversammlung | |||||
und des Vorstandes ergeben, zu erfüllen; | ||||||
– | übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben; | |||||
– | den von der Vollversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. | |||||
V. | Organe des Vereins | |||||
§ 11 | ||||||
– | die Vollversammlung | |||||
– | der Vorstand | |||||
– | die Revisionskommission | |||||
VI. | Organisatorischer Aufbau | |||||
§ 12 | ||||||
Vollversammlung | ||||||
1. | Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist | |||||
mindestens einmal im Jahr durchzuführen und wird vom Vorstand | ||||||
des Vereins schriftlich einberufen. | ||||||
Sie setzt sich aus dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern | ||||||
der Feuerwehr zusammen. | ||||||
Die Vollversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn | ||||||
mindestens mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder es | ||||||
schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. | ||||||
2. | Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschaft zu | |||||
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen | ||||||
ist. Den Mitgliedern des Vereins ist die Niederschrift durch Aushang | ||||||
zu übermitteln. | ||||||
3. | Die Vollversammlung | |||||
– | nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisionskommission | |||||
entgegen; | ||||||
– | beschließt die Geschäftsordnung und über eingebrachte Vorschläge; | |||||
– | befaßt sich mit den Grundsätzen für die weitere Entwicklung und | |||||
Tätigkeit des Vereins; | ||||||
– | ernennt Ehrenmitglieder auf Vorschlag der Mitglieder; | |||||
– | entscheidet über Einsprüche bei Ausschlüssen von Mitgliedern; | |||||
– | entscheidet über die Auflösung des Vereins. | |||||
§ 13 | ||||||
Vorstand | ||||||
1. | Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er besteht aus | |||||
einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern. | ||||||
2. | Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die | |||||
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. | ||||||
3. | Der Vorstandsvorsitzende allein, bei seiner Verhinderung 2 Stellvertreter | |||||
gemeinsam, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im | ||||||
Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Vertreterbefugnis nur | ||||||
Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. | ||||||
4. | Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mindestens vierteljährlich, | |||||
schriftlich oder mündlich einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, | ||||||
wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es schriftlich | ||||||
unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. | ||||||
5. | Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die | |||||
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. | ||||||
Den Mitgliedern des Vorstandes ist eine Durchschrift zu übermitteln. | ||||||
6. | Der Vorstand benennt einen Pressesprecher, der an allen Veranstaltungen | |||||
ohne Stimmrecht teilnehmen kann. | ||||||
7. | Die Jugendfeuerwehr der FFw Groß Börnecke ist Bestandteil des | |||||
Feuerwehrvereins der FFw Groß Börnecke. | ||||||
Der jeweils gewälte Vorsitzende der Jugendwehr ist Mitglied des | ||||||
Vorstandes des FWV. | ||||||
§ 14 | ||||||
Wahlen | ||||||
1. | Die ordentlichen Mitglieder des Vereins wählen alle 4 Jahre den Vorstand | |||||
und die Revisionskommission des Vereins, sowie alle 2 Jahre die | ||||||
Delegierten der Kreisdelegiertenversammlung. | ||||||
2. | Die Mitglieder des Vorstandes scheiden bei Erreichung des gesetzlichen | |||||
Rentenalters aus ihren Funktionen im Verband aus. Auf der nächsten | ||||||
Sitzung des Vorstandes ist die Kooptierung der neuen Mitglieder vorzu- | ||||||
nehmen. Die Kooptierung gilt für die restliche Wahlperiode des Vorstandes. | ||||||
Die Revision dürfen keine Wahlfunktionen im Feuerwehrverein haben. | ||||||
3. | Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß ein- | |||||
berufen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend | ||||||
ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Das | ||||||
Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge bezahlt | ||||||
worden sind. | ||||||
4. | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. | |||||
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ist die Vollversammlung nicht | ||||||
beschlußfähig, so ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, innerhalb | ||||||
eines Monats eine zweite Vollversammlung einzuberufen, die dann in | ||||||
jedem Fall beschlußfähig ist. | ||||||
§ 15 | ||||||
Außerordentliche Versammlung | ||||||
Eine außerordentliche Vollversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes | ||||||
durchgeführt werden und muß einberufen werden, wenn ein Drittel der | ||||||
Mitglieder des Vereins es fordert. | ||||||
VII. | Finanzierung | |||||
§ 16 | ||||||
1. | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- | |||||
schaftliche Zwecke. | ||||||
2. | Die zur Durchführung der Aufgaben des Feuerwehrvereins erforderlichen | |||||
finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder des Vereins und | ||||||
durch Spenden aufgebracht. | ||||||
– pro Mitglied eine Aufnahmegebühr von | ||||||
– pro Mitglied ein Monatsbeitrag von | ||||||
3. | Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem | |||||
Ermessen. | ||||||
4. | Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. | |||||
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||||||
5. | Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft | |||||
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt | ||||||
werden. | ||||||
VIII. | Auflösung des Vereins | |||||
§ 17 | ||||||
1. | Der Feuerwehrverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen | |||||
Vollversammlung mindestens dreiviertel der stimmberechtigten | ||||||
Mitglieder für eine Auflösung entschieden haben. | ||||||
2. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall | |||||
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins | ||||||
an den Träger der Feuerwehr zur ausschließlichen | ||||||
Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Brandschutz. | ||||||
IX. | Schlußbestimmungen | |||||
§ 18 | ||||||
1. | Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlußfassung durch die | |||||
Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit. | ||||||
Änderungsvorschläge müssen mindestens drei Monate vor der Voll- | ||||||
versammlung vorliegen. | ||||||
2. | Der Verein hat seine eigene Fahne, sein eigenes Zeichen und Siegel. | |||||
3. | Die Satzung des FWV Groß Börnecke wurde auf der Vollversammlung | |||||
am 15.01.2011 angenommen. | ||||||
4. | Die 1. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am | |||||
05.02.1993 angenommen. | ||||||
Die 2. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am | ||||||
15.01.2011 angenommen. | ||||||
Groß Börnecke, d. 17.01.2011 | ||||||