Feuerwehrverein

Feuerwehrverein

Satzung des Vereins

I. Name, Sitz, Rechtsstellung und Struktur
§ 1
1. Der Feuerwehrverein Groß Börnecke e.V. – nachfolgend FWV ge-
nannt – ist eine freiwillige Vereinigung von Angehörigen der
freiwilligen Feuerwehr.
Er ist die Vereinigung gleichberechtigter Mitlglieder.
Sie sind der Souverän des Vereins.
2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Groß Börnecke.
3. Der Verein hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und
ist juristische Person.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Ziele und Aufgagen
§ 2
Zweck des Vereins ist:
Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes .
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Feuerschutz als
gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘
der Abgabenordnung.
Die Förderung der Feuerwehrmusik und der Feuerwehrjugendarbeit erfolgt ausschließlich
und unmittelbar.
Der FWV Groß Börnecke
1. vertritt die Belange und Interessen der Angehörigen der Feuerwehr;
2. setzt sich für die Organisation des Feuerlöschwesens als komunale
Selbstverwaltungsangelegenheit ein;
3. setzt sich ein für die gesellschaftliche Unterstützung und Anerkennung
der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehr;
4. vertritt die sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehr und
setzt sich dafür ein, daß ihnen aus ihrer freiwilligen bzw. beruflichen
Tätigkeit keine persönlichen Nachteile erwachsen;
5. verwirklicht ständig eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen
Behörden und Institutionen auf der Grundlage der vom Vorstand
zu vertretenden Belange;
6. nimmt zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die den Aufgabenbereich
der Feuerwehren betreffen, Stellung bzw. organisiert die Mitarbeit des
Vereins bei ihrer Ausarbeitung;
7. setzt sich dafür ein, daß notwendige Strukturen für die Brandsicherheit,
Ausrüstung und Organisation der Feuerwehr sowie des vorbeugenden
Brandschutzes gewahrt bleiben und ständig vervollkommnet werden;
8. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrvereinen;
9. beteiligt sich an der Öffentlichkeitsarbeit über die Verwirklichung des
Brandschutzes und die Tätigkeiten der Feuerwehr;
10. nimmt Einfluß auf die Entwicklung der Feuerwehrtechnik, der Löschverfahren
und der Brandbekämpfung;
11. nimmt Einfluß auf den Inhalt sowie die Sicherung optimaler Voraussetzungen
für die Aus- und Weiterbildung und den Gesundheitsschutz der Angehörigen
der Feuerwehr;
12. fördert die Zusammenarbeit mit den Versicherungen zur Gewährleistung des
Brandschutzes in allen Bereichen;
13. betreut und fördert die Kinder- und Jugendarbeit in der Feuerwehr;
14. unterstützt das Wirken der Feuerwehr und ihrer Angehörigen auf
kulturellen, feuerwehrsportlichen und anderen Gebieten, auf
denen nach vom Verein festgelegten Grundsätzen Leistungsvergleiche
durchgeführt werden;
15. unternimmt Anstrengungen zur Gewinnung von Mitgliedern für die
Feuerwehr und die weitere Festigung des Vereins;
16. erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen an und zeichnet
verdienstvolle Angehörige der Feuerwehr und andere Bürger aus;
17. fördert die Traditionspflege und Feuerwehrhistorik;
18. fördert die Feuerwehrmusik;
III. Mitglieder
§ 3
Ordentliche Mitglieder können werden:
Angehörige der FFw Groß Börnecke;
§ 4
Fördernde Mitglieder können werden:
Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, Organisationen
und Bürger;
§ 5
Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Persönlichkeiten ernannt
werden, die sich um die Durchsetzung des Brandschutzes und die
Förderung der Feuerwehr Verdienste erworben haben.
§ 6
Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
(im Aufnahmeantrag).
§ 7
1. Die Mitgliedschaft endet:
– Austritt
– Ausschluß
– Auflösung des Vereins
– Tod des Mitgliedes
2. Der Austritt muß mittels schriftlicher Erklärung beim Vorsitzenden
des Vorstandes eingereich werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht
erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Vereins schädigt.
4. Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand.
Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied
beim Vorstandsvorsitzenden Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Wer aus dem Verein austritt
bzw. ausgeschlossen wird, hat keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8
Die ordenlichen Mitglieder sind berechtigt:
an der Arbeit der Feuerwehr teilzunehmen, über die Aufgaben und ihrer
Realisierung mit zu entscheiden und damit ihr Mitwirkungsrecht voll
wahrzunehmen;
zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung
zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;
an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Satzung
teilzunehmen;
Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch
den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
§ 9
Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht, an
Veranstaltungen des Vereins beratend teilzunehmen.
§ 10
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Satzung des Vereins anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten;
die Aufgaben des Vereins, die sich aus den Beschlüssen der Vollversammlung
und des Vorstandes ergeben, zu erfüllen;
übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben;
den von der Vollversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen.
V. Organe des Vereins
§ 11
die Vollversammlung
der Vorstand
die Revisionskommission
VI. Organisatorischer Aufbau
§ 12
Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist
mindestens einmal im Jahr durchzuführen und wird vom Vorstand
des Vereins schriftlich einberufen.
Sie setzt sich aus dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern
der Feuerwehr zusammen.
Die Vollversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn
mindestens mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder es
schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
2. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschaft zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen
ist. Den Mitgliedern des Vereins ist die Niederschrift durch Aushang
zu übermitteln.
3. Die Vollversammlung
nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisionskommission
entgegen;
beschließt die Geschäftsordnung und über eingebrachte Vorschläge;
befaßt sich mit den Grundsätzen für die weitere Entwicklung und
Tätigkeit des Vereins;
ernennt Ehrenmitglieder auf Vorschlag der Mitglieder;
entscheidet über Einsprüche bei Ausschlüssen von Mitgliedern;
entscheidet über die Auflösung des Vereins.
§ 13
Vorstand
1. Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er besteht aus
einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
3. Der Vorstandsvorsitzende allein, bei seiner Verhinderung 2 Stellvertreter
gemeinsam, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Vertreterbefugnis nur
Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mindestens vierteljährlich,
schriftlich oder mündlich einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden,
wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es schriftlich
unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Den Mitgliedern des Vorstandes ist eine Durchschrift zu übermitteln.
6. Der Vorstand benennt einen Pressesprecher, der an allen Veranstaltungen
ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
7. Die Jugendfeuerwehr der FFw Groß Börnecke ist Bestandteil des
Feuerwehrvereins der FFw Groß Börnecke.
Der jeweils gewälte Vorsitzende der Jugendwehr ist Mitglied des
Vorstandes des FWV.
§ 14
Wahlen
1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins wählen alle 4 Jahre den Vorstand
und die Revisionskommission des Vereins, sowie alle 2 Jahre die
Delegierten der Kreisdelegiertenversammlung.
2. Die Mitglieder des Vorstandes scheiden bei Erreichung des gesetzlichen
Rentenalters aus ihren Funktionen im Verband aus. Auf der nächsten
Sitzung des Vorstandes ist die Kooptierung der neuen Mitglieder vorzu-
nehmen. Die Kooptierung gilt für die restliche Wahlperiode des Vorstandes.
Die Revision dürfen keine Wahlfunktionen im Feuerwehrverein haben.
3. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß ein-
berufen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend
ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Das
Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge bezahlt
worden sind.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ist die Vollversammlung nicht
beschlußfähig, so ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, innerhalb
eines Monats eine zweite Vollversammlung einzuberufen, die dann in
jedem Fall beschlußfähig ist.
§ 15
Außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Vollversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes
durchgeführt werden und muß einberufen werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder des Vereins es fordert.
VII. Finanzierung
§ 16
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
2. Die zur Durchführung der Aufgaben des Feuerwehrvereins erforderlichen
finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder des Vereins und
durch Spenden aufgebracht.
– pro Mitglied eine Aufnahmegebühr von
– pro Mitglied ein Monatsbeitrag von
3. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem
Ermessen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 17
1. Der Feuerwehrverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Vollversammlung mindestens dreiviertel der stimmberechtigten
Mitglieder für eine Auflösung entschieden haben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Träger der Feuerwehr zur ausschließlichen
Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Brandschutz.
IX. Schlußbestimmungen
§ 18
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlußfassung durch die
Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Änderungsvorschläge müssen mindestens drei Monate vor der Voll-
versammlung vorliegen.
2. Der Verein hat seine eigene Fahne, sein eigenes Zeichen und Siegel.
3. Die Satzung des FWV Groß Börnecke wurde auf der Vollversammlung
am 15.01.2011 angenommen.
4. Die 1. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am
05.02.1993 angenommen.
Die 2. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am
15.01.2011 angenommen.
Groß Börnecke, d. 17.01.2011